Dez 102015
 
Zeichen Ziviler Bevölkerungsschutz

Gemäß Art. 73 Nr. 1 alte Fassung des Grundgesetzes (GG) hatte der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.

Auf dieser Grundlage trat im Jahre 1957 das „Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung“ in Kraft.

I. Gliederung des Luftschutzhilfsdienstes

Im Dritten Abschnitt in den §§ 9 bis 11 bestimmte dieses Gesetz die Aufstellung eines Luftschutzhilfsdienstes (LSHD). So heißt es in § 9 Abs. 1:

Für Orte, in denen vordringlich öffentliche Luftschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist ein Luftschutzhilfsdienst einzurichten. Er hat die Aufgabe, den im Falle von Luftangriffen eintretenden Notständen, insbesondere Personen- und Sachschäden, vorzubeugen oder abzuhelfen.

Die Gemeinden waren zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung des örtlichen Luftschutzhilfsdienstes, die Länder zu dessen Ergänzung durch überörtliche Verbände verpflichtet (§ 10 Abs. 1).

Der Luftschutzhilfsdienst bestand gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Gliederung, Stärke und Aufstellung des Luftschutzhilfsdienstes (AVV-Organisation-LSHD) vom 21. Dezember 1960 aus folgenden Fachdiensten:

LS-Brandschutzdienst (LS-F)
LS-Bergungsdienst (LS-B)
LS-Sanitätsdienst (LS-San)
LS-Veterinärdienst (LS-Vet)
LS-ABC-Dienst (LS-ABC)
LS-Betreuungsdienst (LS-Bt)
LS-Lenkungs- und Sozialdienst (LS-L)
LS-Fernmeldedienst (LS-FM).

1. LS-Brandschutzdienst

Der LS-Brandschutzdienst sollte im Verteidigungsfall Menschen aus Brandgefahren retten, Sachen vor Feuer schützen und Brände bekämpfen. Im LS-Brandschutzdienst sollten Angehörige und Einrichtungen der Berufsfeuerwehren, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren mitwirken.

2. LS-Bergungsdienst

Aufgabe des LS-Bergungsdienstes im Verteidigungsfall sollte die Durchführung von Bergungs- und Aufräumungsarbeiten und die zur Behebung von Gefahren und Notständen unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten sein. Hier sollten Angehörige und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere das Technische Hilfswerk (THW) als Hilfsorganisation im LS-Bergungsdienst mitwirken.

3. LS-Sanitätsdienst

Der LS-Sanitätsdienst hatte im Verteidigungsfall Erste Hilfe zu leisten und für den Abtransport Verletzter zu sorgen. Außerdem sollte er die ärztliche Versorgung und pflegerische Betreuung der Bevölkerung unterstützen. Im LS-Sanitätsdienst sollten Angehörige und Einrichtungen des Gesundheitswesens, sowie das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst als Hilfsorganisationen für den LS-Sanitätsdienst mitwirken.

4. LS-Veterinärdienst

Im LS-Veterinärdienst sollten Angehörige der öffentlichen Verwaltung und freiberufliche Tierärzte, sowie öffentliche und private Facheinrichtungen mitwirken. Seine Aufgabe im Verteidigungsfall sollte sein, die durch Einwirkung von Luftangriffen an Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft, Futtermitteln und Tränkwasser verursachten Schäden zu beseitigen oder zu mindern, um hierdurch eine Gefährdung von Menschen zu verhüten und an der Sicherung der Ernährung mitzuwirken.

5. LS-ABC-Dienst

Der LS-ABC-Dienst hatte im Verteidigungsfall die durch Einwirkung radioaktiver, biologischer oder chemischer Kampfmittel drohenden Gefahren festzustellen, den zuständigen Stellen zu melden und gegebenenfalls zu kennzeichnen (LS-ABC-Meßdienst). Er hatte weiterhin die Aufgabe, die durch ABC-Kampfmittel eingetretenen Schäden nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen oder zu mindern (LS-ABC-Entgiftungsdienst). Im LS-ABC-Dienst sollten Angehörige und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, des Bundesluftschutzverbandes, sowie andere dafür geeignete Hilfsorganisationen des Luftschutzhilfsdienstes mitwirken.

6. LS-Betreuungsdienst

Die Aufgabe, in Not geratene Menschen zu beraten, zu betreuen, sowie vorübergehend unterzubringen und sie – soweit notwendig – mit Verpflegung, Bekleidung, Wäsche sowie sonstigen Gegenständen des dringendsten Bedarfs zu versorgen, sollte im Verteidigungsfall dem LS-Betreuungsdienst zukommen. Zudem sollte dieser bei der Vorbereitung und Durchführung von Evakuierungs- und Umquartierungsmaßnahmen, bei der Bereitstellung von Notunterkünften und bei der für diese Zwecke erforderlichen Bereitstellung und den Einsatz von Transportmitteln mitwirken. Im LS-Betreuungsdienst sollten Angehörige und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, sowie – nach ihren Möglichkeiten – die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Hilfsorganisation für den LS-Betreuungsdienst mitwirken.

7. LS-Lenkungs- und Sozialdienst

Die Mitwirkung bei der Durchführung von Evakuierungs- und Umquartierungsmaßnahmen, sowie bei der Flüchtlingslenkung sollte Aufgabe des LS-Lenkungs- und Sozialdienstes sein. Hierzu sollten die Hilfeleistung beim Auffangen, Ordnen, Leiten und bei der vorübergehenden Unterbringung von Evakuierten und Flüchtlingen, sowie der notwendigen Erstversorgung und sozialen Betreuung gehören. Mitwirken im LS-Lenkungs- und Sozialdienst sollten Angehörige und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, sowie – nach ihren Möglichkeiten – dafür geeignete Hilfsorganisationen des Luftschutzhilfsdienstes.

8. LS-Fernmeldedienst

Der LS-Fernmeldedienst sollte im Verteidigungsfall die Fernmeldeverbindungen für die Führung und den Einsatz des örtlichen und überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes sicherstellen. Zu seinen Aufgaben sollte auch der Betrieb der festen Fernmeldeanlagen bei den örtlichen und überörtlichen LS-Befehlsstellen gehören. Im LS-Fernmeldedienst sollten Angehörige und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung mitwirken.

II. Allgemeines Zeichen für den zivilen Bevölkerungsschutz

Mit Bekanntmachung vom 25.11.1960 wurde durch den Bundesminister des Inneren ein allgemeines Zeichen für den zivilen Bevölkerungsschutz eingeführt. Das Zeichen wurde durch ein blaues Dreieck mit gelber Beschriftung „ZB“ in einem gelben Kreis mit blauer Umrandung in den RAL-Farben blau Nr. 5007 und gelb Nr. 1012 dargestellt. Das Zeichen wurde u.a. eingeführt als Ärmelabzeichen an der Dienstkleidung der Angehörigen des Luftschutzhilfsdienstes und als Kennzeichen an den Fahrzeugen des Luftschutzhilfsdienstes. 1963 wurde das Zeichen auch als Ärmelabzeichen für die Dienstkleidung der Angehörigen der Selbstschutzzüge eingeführt.

Zeichen Ziviler Bevölkerungsschutz

Stoffaufnäher ZB-Zeichen

In einem Beschluss vom 24. Juni 1964 ersuchte der Bundestag die Bundesregierung, den bisherigen Begriff „Ziviler Bevölkerungsschutz“ in „Zivilschutz“ zu ändern. Vor diesem Hintergrund wurde mit Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren vom 25.01.1966 ein allgemeines Zeichen für den Zivilschutz eingeführt und die Beschriftung von „ZB“ in „ZS“ geändert.

III. Ausrüstung

Die Beschaffung der Ausrüstung des LSHD regelte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Ausrüstung des Luftschutzhilfsdienstes (AVV-Ausrüstung-LSHD) vom 19. Mai 1960. Danach richtet sich der Umfang der Beschaffung nach den Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) für die einzelnen Fachdienste des LSHD. Die Beschaffung erfolgte zentral durch die Beschaffungsstelle des  Bundesministerium des Inneren. Die aus Bundesmitteln beschafften Ausrüstungsgegenstände waren als Bundeseigentum besonders zu kennzeichnen.

Teils ähnelten sich die militärischen  Aufgaben und die Aufgaben des Zivilen Bevölkerungsschutzes, teils wichen sie stark voneinander ab. Auch wurden die Ausrüstungsgegenstände von unterschiedlichen Beschaffungsstellen beschafft. Demzufolge wurden teils die gleichen Ausrüstungsgegenstände beschafft, jedoch ging man in vielen Bereichen auch unterschiedliche Wege. Diese Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Materials der Bundeswehr auf der einen Seite und des Materials des Luftschutzhilfsdienstes auf der anderen Seite sollen zukünfig hier aufgezeigt werden. Den Anfang macht die Vorstellung einer Feldflasche des LSHD. Hier führte man ein gänzlich anderes Modell als in der Bundeswehr ein.

IV. Auflösung

Mit dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 09. Juli 1968 wurden die Einheiten des Luftschutzhilfsdienstes in den Katastrophenschutz der kreisfreien Städte und Landkreise eingeordnet.